Ausweispflicht Befreiung

Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen, für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können sowie für dauerhaft untergebrachte Personen nach § 1 Personalausweisgesetz. (LeiKa-Nr.: 99008002010000, 99008002010001, 99008002010002, 99008002010003)

Geben Sie hier "ja" an, wenn ein gesetzlicher Vertreter den Antragsteller vertritt.
Mit dieser Rolle wird der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft, einer sonstigen Personenvereinigung oder natürlichen Person gefasst. Es handelt sich hierbei um Vertreter, deren Vertretungsmacht sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt und nicht durch ein Rechtsgeschäft erteilt wurde. Hierunter fallen bei natürlichen Personen die Eltern oder der Vormund für minderjährige Kinder und der Betreuer für volljährige Personen. Hierunter fallen bei einer juristischen Person, einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung die Mitglieder des Vertretungsorgans (Organwalter, Organmitglieder) wie beispielweise: * ein Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 35 GmbhG * ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft gemäß § 78 AktG * ein Mitglied des Vorstands einer Genossenschaft gemäß § 24 GenG oder ein Mitglied des Vorstands eines eingetragenen Vereins gemäß § 26 BGB * ein Liquidator bzw. Abwickler einer Gesellschaft gemäß § 66 GmbHG, § 265 AktG, § 269AktG, § 146 BGB Bei Personengesellschaften müssen ihre gesetzlichen Vertreter aus dem Kreis ihrer Gesellschafter stammen (Prinzip der Selbstorganschaft), wobei aber nicht alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter sein müssen. Letzteres ist beispielsweise immer der Fall für den Kommanditisten einer KG, aber auch möglich für eine offene Handelsgesellschaft. Sofern bei einer Personengesellschaft sowohl ihre gesetzlichen Vertreter als auch ihre Gesellschafter (durch die Rolle Abschnitt 3.4.5, "Gesellschafter") angegeben werden, treten einige davon entsprechend in doppelter Rolle auf. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nach deutschem Recht müssen die gesetzlichen Vertreter natürliche Personen sein. Dies gilt aber nicht allgemein für juristische Personen, beispielsweise nicht den eingetragenen Verein oder bestimmte Kapitalgesellschaften nach ausländischem Recht, und auch nicht für Personengesellschaften, deren gesetzliche Vertreter im Allgemeinen auch juristische Personen (z. B. die Verwaltungs-GmbH in einer GmbH & Co KG) oder andere rechtsfähige Personengesellschaften sein können. Bei gesetzlichen Vertretern, die keine natürlichen Personen sind, werden in Verwaltungsverfahren häufig auch Angaben zu deren gesetzlichen Vertretern (natürliche Personen) benötigt. Diese Gruppe weicht vom Kerndatenmodell leicht ab, um einen höheren Praxisbezug zu schaffen. Die Abweichung findet sich in der Nutzung Anschriftsgruppe und der Kommunikationsgruppe, hier werden stattdessen die Gruppe G60000088 'Anschrift Inland', sowie G60000183 'Kommunikation (wenig, ohne De-Mail)' verwendet Dem Kerndatenmodell entspricht die Gruppe G60000112 'Gesetzlicher Vertreter - Natürliche Person (abstrakt)'.
Geburtsdatum
Anschrift
Geben Sie an, ob sich die Anschrift im Inland oder im Ausland befindet.
Angaben für die Adressierung im Inland. Eine Inlandsanschrift ist entweder eine Straßenanschrift oder eine Postfachanschrift.
Angaben für die Adressierung im Inland, soweit es sich um die Anschrift eines Gebäudes handelt.
Postfachanschrift im Inland mit Postfach(nummer), PLZ und Ort.
Mit der Auslandsanschrift.Druckbild wird in XInneres ein Datentyp für die Übermittlung einer Anschrift im Ausland bereitgestellt. Anders als bei dem Datentyp Meldeanschrift werden die Bestandteile einer Auslandsanschrift nicht strukturiert, sondern in bis zu fünf Zeilen als Freitext übermittelt. Dies ermöglicht der Sachbearbeitung, die Auslandsanschrift exakt in der Form zu erfassen, in der sie der Sachbearbeitung vorliegt. Die Übermittlung des Zielstaates erfolgt unter Verwendung einer Schlüsseltabelle, um dem Empfänger der elektronischen Mitteilung ein (teil-)automatisierte Weiterbearbeitung zu ermöglichen, z.B. für die Prüfung, ob die Anschrift in der EU liegt. Da es um eine Auslandsanschrift handelt, sollte in der Codeliste des Feldes F60000261 Staat, wenn möglich Deutschland ausgeblendet werden.
Geben Sie den Namen des Staates bzw. des Landes an, Beispiel Deutschland, Frankreich, ...
Ausländische Anschrift
Erreichbarkeit
Geburtsdatum
Anschrift
Geben Sie an, ob sich die Anschrift im Inland oder im Ausland befindet.
Angaben für die Adressierung im Inland. Eine Inlandsanschrift ist entweder eine Straßenanschrift oder eine Postfachanschrift.
Angaben für die Adressierung im Inland, soweit es sich um die Anschrift eines Gebäudes handelt.
Postfachanschrift im Inland mit Postfach(nummer), PLZ und Ort.
Mit der Auslandsanschrift.Druckbild wird in XInneres ein Datentyp für die Übermittlung einer Anschrift im Ausland bereitgestellt. Anders als bei dem Datentyp Meldeanschrift werden die Bestandteile einer Auslandsanschrift nicht strukturiert, sondern in bis zu fünf Zeilen als Freitext übermittelt. Dies ermöglicht der Sachbearbeitung, die Auslandsanschrift exakt in der Form zu erfassen, in der sie der Sachbearbeitung vorliegt. Die Übermittlung des Zielstaates erfolgt unter Verwendung einer Schlüsseltabelle, um dem Empfänger der elektronischen Mitteilung ein (teil-)automatisierte Weiterbearbeitung zu ermöglichen, z.B. für die Prüfung, ob die Anschrift in der EU liegt. Da es um eine Auslandsanschrift handelt, sollte in der Codeliste des Feldes F60000261 Staat, wenn möglich Deutschland ausgeblendet werden.
Geben Sie den Namen des Staates bzw. des Landes an, Beispiel Deutschland, Frankreich, ...
Ausländische Anschrift
Nachweise für die Befreiung von der Ausweispflicht
all fields marked with a (*) are required and must be filled out
Privacy
Imprint